EU VAT policy initiatives in the context of the recent tax action plan - BDI 16/04/2021
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EU VAT policy initiatives in the context of the recent tax action plan Patrice PILLET BDI – 16/04/2021 Head of Unit DG TAXUD – VAT Unit European Commission
Tax Action Plan Communication adopted by the Commission on 15 July 2020: “AN ACTION PLAN FOR FAIR AND SIMPLE TAXATION SUPPORTING THE RECOVERY STRATEGY” (COM/2020/312) A response to the dual challenge of the current crisis: - supporting a swift economic recovery by removing tax obstacles in the single market - ensuring sufficient public revenue in the EU where the fight against tax fraud and evasion remains crucial
Tax Action Plan - General Set of 25 initiatives which the European Commission will take forward between now and 2024 to make taxation fairer, simpler and more adapted to modern technologies Covers initiatives in the field of direct and indirect taxation Not included: initiatives that will feature in the European Green Deal (Energy Tax Directive) and Public Health Agenda (review Tobacco and Alcohol Directive)
Contains a number of VAT policy actions that will be taken between the end of this year and the end of 2022
Other VAT developments under discussion in Council : - The definitive regime - VAT rates - Covid-19 related issues VAT Ecommerce implementation (01/07/2021)
1. VAT in the Digital Age package This package includes a series of actions: A. Moving towards a single VAT registration in the EU B. Further extending the OSS C. Modernising VAT reporting obligations and facilitating e-invoicing D. Adapting the VAT framework to the platform economy
A. Towards a single EU VAT registration Even after the VAT e-commerce package, taxable persons registered in their Member State of establishment might still need additional VAT registrations in Member States where they are not established, for instance when making supplies with installation and assembly, supplying on board means of transport, making B2C supplies of gas and electricity. The need for such registration could be further reduced by: • A further extension of the OSS for B2C transactions (see also hereafter) • A targeted use of reverse charge for B2B transactions Proposal does not aim at replacing current VAT registration procedures applied by Member States.
B. Further extension of the OSS The aim is to include all remaining B2C transactions not yet covered. Taxable persons should then be able to report all B2C transactions in the EU through a single VAT return to be submitted in their Member State of establishment. Whether to provide for obligatory use of the import One Stop Shop and eliminating the threshold for its use will also be examined.
C. Modernising VAT reporting obligations Use of new technologies in order to obtain quicker and/or more detailed information on transactions is an ongoing process. Measures taken by Member States are different, which significantly increases the burden for businesses operating cross-border. Proposal to modernise VAT reporting obligations should: • ensure a quicker, possibly real-time, and more detailed exchange of VAT information on intra-EU transactions • streamline the mechanisms that can be applied for domestic transactions Need to further expand use of e-invoicing will also be examined.
D. Adapting VAT to the platform economy The rapid development of the platform economy raises some key questions on the VAT treatment of these transactions: • are the persons offering goods or services on the platforms taxable persons for VAT or not? • what is the nature of the services provided by the platforms? There is a need for clarity and legal certainty on these issues for the actors involved. The role platforms could have in securing collection of the tax will be examined: providing information to the tax authorities or active involvement in the collection of VAT?
2. Transforming the status of the VAT Committee Since the TFEU, the Should enhance the The aim is to turn it into a attribution of implementing efficiency of the decision- The VAT Committee is ‘comitology committee’ powers to the Commission making process in the area Proposal presented in dec currently an advisory that would oversee the is the standard for of VAT and contribute to a 2020. committee. adoption of implementing implementing measures in more uniform application of acts by the Commission. all areas of EU law (Article the EU VAT legislation. 291 of the TFEU).
3. Update VAT rules on financial services The modernisation will take The update should ensure a account of the rise of the level playing field within the Public consultation ongoing The exemption of financial digital economy (fintech) and Union and take into services dates back to 1977. the increase in the Proposal planned for end of consideration the outsourcing of input services 2021. international competitiveness by financial and insurance of EU companies. operators.
4. Revise the VAT special scheme for travel agents The current rules lead to distortions of The aim is to simplify the scheme and competition between EU established to ensure a level playing field within Evaluation published in Feb 2021 and non-EU established travel the EU taking into consideration the agencies organising travels in the EU. competitiveness of the EU travel Possible proposal in 2022. Digitalisation aggravates the problem. industry.
5. Greener taxation of passenger transport Certain exemptions in the VAT Directive relate only to There is a need to review The review would include certain types of passenger these exemptions in order to simplification of VAT rules transport. This leads to a non- ensure their coherence with regarding the place of Proposal planned for 2022. taxation with VAT of the goals of the European taxation of passenger international air and maritime Green Deal. transport services. passenger transport.
Dispute Resolution Mechanism EU VAT Forum - January 2020 Recommendations on prevention and President Von der Leyen’s resolution of VAT double taxation political guidelines Action disputes An economy that works Impact assessment possibly Enhance dialogue between MS and 1 Enhance for people leading to a legislative dialogue between MS and taxpayers initiative in the form of a Tax fairness Commission proposal for a Upgrade existing tools and set up a Council directive introducing 2 complete process to prevent and solve VAT disputes a dispute resolution Make it easier for business to work mechanism in the field of across borders VAT. Create an EU legal framework to 3 prevent and solve VAT disputes
Keep in touch ec.europa.eu/taxation_customs/ @EU_Taxud ec.europa.eu/ @EU_Commission europeancommission @EuropeanCommission @EuropeanCommission EUTube European Commission EU Spotify 16
Questions ?
4. Berliner Umsatzsteuertag Die Neutralität der Umsatzsteuer – Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte Stefan Heinrichshofen - Peters, Schönberger & Partner Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg Georg von Streit - Deutsche Post Annette Selter - BDI (Moderation) 1
Die Neutralität der Umsatzsteuer Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht ▪ Neutralität der Mehrwertsteuer ist ein tragendes Prinzip des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts ▪ Verfahrensrecht hat eine dienende Funktion § 85 AO Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2
Gefährdete Neutralität Fallgruppen ▪ Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt eine korrespondierende Steuerfestsetzung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger. ▪ Kongruente Beurteilung – korrespondierende Besteuerung − Besteuerung beim Leistenden – Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger − Geschäftsveräußerung im Ganzen − Organschaft − Steuerbefreiung − Steuersatz − Grenzüberschreitenden Leistungen 3
Die Neutralität der Umsatzsteuer Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht ▪ Inkongruente Beurteilung führt zu − nicht korrespondierenden Besteuerung und damit zur − Verletzung des Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer. ▪ Petitum: − Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts ▪ Ziel: − Korrespondierende Steuerfestsetzung als verfahrensrechtlicher Garant der materiell-rechtlichen Neutralität 4
Korrespondierende Besteuerung Reformvorschläge - Überblick ▪ Einschränkung der Vollverzinsung der Umsatzsteuer ▪ Allgemeines Auskunftsverfahren ▪ Gesondertes Feststellungsverfahren ▪ Änderungsverfahren bei nicht korrespondierender Besteuerung ▪ Zwischenstaatliche Abstimmungsverfahren 5
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Georg von Streit - Deutsche Post 6
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Verzinsung widerspricht mehrwertsteuerlichen Grundsätzen und verkompliziert die Rechtslage unnötig ▪ Verzinsung gem. § 233a AO ist ein wesentlicher „Störfaktor“ für die neutrale Veranlagung und Abwicklung mehrwertsteuerlicher Sachverhalte ▪ Keine Akzeptanz bei Steuerzahlern (weil bei der MwSt häufig nicht nachvollziehbar) ▪ Ohne Verzinsung könnte man eine beträchtliche Anzahl von Gerichtsverfahren einsparen ▪ Die Regelungen würden sich erheblich vereinfachen 7
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Beispiel 1 ▪ EuGH, 15.9.2016, C-518/14 – Senatex (Rückwirkung Rechnungskorrektur) ▪ Seit Senatex etliche weitere Verfahren zu Fragen der Rückwirkung und zu Folgefragen: − Wann liegt eine „berichtigungsfähige“ Rechnung vor? − Liegt eine Korrektur auch bei Stornierung und Neuausstellung vor? − Etc. ▪ Alleiniger oder wesentlicher Grund für Senatex und Folgeverfahren ist die Verzinsung ▪ Ohne Verzinsung wären die Fragen in der Praxis größtenteils ohne Bedeutung 8
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Beispiel 2 ▪ BFH, 15.10.2019 – V R 14/18 (späterer Ausdruck einer elektronischen Rechnung) ▪ Verfahrensgang − Einspruch => FG Baden-Württemberg, 1.7.2015 – 12 K 3845/12 => BFH, 21.7.2016 – V B 66/15 => FG Baden- Württemberg, 13.12.2017 – 12 K 2690/16 => BFH, 15.10.2019 – V R 14/18 => FG Baden-Württemberg ▪ 2 (bzw. 3) mal FG, 2 mal BFH, Entscheidung nach 20 Jahren (Streitjahr 1999) ▪ Materiell alles unstreitig ▪ Steuer war ordnungsgemäß entrichtet worden, Käufer war vorsteuerabzugsberechtigt 9
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Fiskus erleidet in vielen Fällen keinen finanziellen Nachteil ▪ Verzinsung zumindest dort ungerechtfertigt, wo voller Vorsteuerabzug gegeben ist ▪ Auch EuGH stellt bei der MwSt aufgrund des Grundsatzes der Neutralität eine Gesamtbetrachtung an (Beispiel: Korrektur eines Vorsteuerabzugs nach Vorauszahlung, wenn Lieferung nicht ausgeführt wird): − Käufer muss VorSt zurückzahlen, wenn Lieferer die Steuer nicht an das FA gezahlt hat* − Käufer muss VorSt nicht zurückzahlen, wenn Lieferer die Steuer an das FA gezahlt hat* * EuGH, 13.3.2014, C-107/13 – FIRIN; EuGH, 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und Wirtl 10
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Verzinsung wird vom EuGH nicht unkritisch gesehen ▪ Zur Erhebung der Zinsen: − Senatex*: Nachzahlungszinsen werden ohne Berücksichtigung der Umstände erhoben, die eine Berichtigung der ursprünglich ausgestellten Rechnung erforderlich machen. Dies geht über das hinaus, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. ▪ Auch bei Geldbußen stellt der EuGH darauf ab, ob der Fiskus einen Verlust von Steuereinnahmen erlitten hat − EN.SA*, Farkas* etc. (im konkreten Fall jeweils unverhältnismäßig) * EuGH, 15.9.2016, C-518/14 – Senatex; EuGH, 8.5.2019, C-712/17 – EN.SA; EuGH, 26.4.2017, C-564/15 – Farkas 11
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Auch Verwaltung ist zum Teil kritisch ▪ Antrag NRW v. 27.06.2018 (BR-Drucks. 310/18): − Im Rahmen der Umsatzbesteuerung kann es durch die Verzinsung im Einzelfall zu wirtschaftlich fragwürdigen Auswirkungen für die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer kommen. Dagegen ist das Ergebnis für den Fiskus bei einer Gesamtbetrachtung neutral. Das Ergebnis der Verzinsung in diesen Fällen sollte unter Beachtung des Unionsrechts kritisch überprüft und durch geeignete Vorschläge verändert werden. ▪ Verzinsung von mehrwertsteuerlichen Forderungen/Guthaben nicht in allen EU-Ländern − Keine Verpflichtung der MS zur Erhebung von Zinsen 12
Reformvorschläge Einschränkung der Vollverzinsung Vorschlag ▪ Abschaffung der Verzinsung ▪ Allenfalls systemgerechte Reduzierung auf aufkommensrelevante Fälle ▪ Sämtliche Korrekturen „ex nunc“ 13
Reformvorschläge Auskunftsverfahren Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14
Reformvorschläge Auskunftsverfahren Auskunftsverfahren für die Zwecke der Umsatzsteuer ▪ Auf Antrag eines an einem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten an das für ihn zuständige Finanzamt ▪ Bedeutung des Auskunftsersuchens für das umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren als Voraussetzung für die Antragsbefugnis ▪ Hinzuziehung des oder der übrigen an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten zum Verfahren ▪ Hinzuziehung des für den oder die übrigen Beteiligten zuständigen Finanzamts zum Verfahren ▪ Rechtsfolge: Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft für alle an dem Verfahren Beteiligten (einschließlich der Finanzämter) ▪ Bei Verweigerung der verbindlichen Auskunft: Klage auf Erteilung der verbindlichen Auskunft vor dem für die Antragstellerseite zuständigen Finanzgericht unter Beiladung der übrigen Beteiligten Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung. 15
Reformvorschläge Beteiligung Dritter Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16
Reformvorschläge Beteiligung Dritter Erweiterung von Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren und Beiladung im gerichtlichen Verfahren ▪ BFH, Beschluss vom 14.2.2019 (V B 103/16, BFH/NV 2019, 403): Keine Beiladung eines Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren ▪ Folge: Uneinheitliche Beurteilungen durch die für den Leistenden und den Leistungsempfänger zuständigen Finanzämter möglich ▪ Folge: Mangelnde Mitwirkung der für die übrigen an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten zuständigen Finanzämter im finanzgerichtlichen Verfahren Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung. 17
Reformvorschläge Feststellungsverfahren Stefan Heinrichshofen - Peters, Schönberger & Partner 18
Reformvorschläge Feststellungsverfahren § 1 Abs. 1b UStG-E Umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a UStG sowie die Bestimmung des Steuerschuldners können auf Antrag eines am Leistungsaustausche beteiligten Unternehmers oder von Amts wegen ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen von den am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmen und/oder von einer für die Festsetzung der Umsatzsteuer bei den am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmern zuständigen Finanzbehörde unterschiedlich beurteilt werden (streitiger Sachverhalt). Ist der streitige Sachverhalt nur zwischen zwei am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmern streitig, so ist für die Feststellung das Finanzamt des Leistenden bzw. sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, das Finanzamt des Leistungsempfängers zuständig; in allen übrigen Fällen das Finanzamt, bei dem der Antrag als erstes eingeht. Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung 19
Reformvorschläge Änderungsvorschriften Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte 20
Reformvorschläge Änderungsvorschrift § 174 a (Vorschlag) inkongruente Steuerfestsetzung • Führt eine − andere rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts gegenüber derjenigen bei erstmaliger Steuerfestsetzung zu einer − Änderung des Steuerbescheids (z.B. nach § 164 Abs. 2 AO, § 172 AO, § 173 AO) • und führt diese andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bei dem einen an dem Umsatz Beteiligten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als bei dem anderen an dem Umsatz Beteiligten (inkongruente Beurteilung) , • so ist auch die Steuerfestsetzung bei dem anderen an dem Umsatz Beteiligten zu ändern. • Die beiden für die Steuerfestsetzung bei den Beteiligten zuständigen Finanzbehörden haben über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts Einvernehmen herzustellen. • Für den Fall, dass Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist dies festzustellen. • In diesem Fall entscheidet das Finanzgericht. Vorteil: Einheitliche und verbindliche Regelung für alle an dem Umsatzsteuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nutzung von Synergieeffekten auch in der Finanzverwaltung. 21
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Georg von Streit - Deutsche Post 22
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Verfahrensrecht ist längst Teil des EU-Rechts ▪ Zwar: Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ▪ Aber: EU-Recht enthält bereits diverse Regelungen zum Verfahrensrecht − 178 ff. Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Verfahren zur Berichtigung der Vorsteuer − 220 ff. Ausstellung von Rechnungen − 250 ff. Erklärungspflichten − 358 ff. Regelungen zum One-Stop-Shop-Verfahren − Etc. ▪ S. auch MwStDVO, ZusArbVO, DVOen zur ZusArbVO (VOen gelten ohnehin unmittelbar in den MS) ▪ Insbesondere bei der MwSt gar nicht mehr immer eindeutig, ob (materielles) MwSt-Recht oder (formelles) Verfahrensrecht 23
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Diverse Entscheidungen des EuGH zum Verfahrensrecht ▪ Beispiele − EuGH, 11.7.2002, C-62/00 – Marks & Spencer; EuGH, 15.3.2007, C-35/05 – Reemtsma; EuGH, 8.5.2008, C-95/07 und C-96/07 – Ecotrade; EuGH, 12.5.2011, C-107/10 – Enel Maritsa Iztok; EuGH, 6.9.2011, C-398/09 – Lady & Kid A/S; EuGH, 15.12.2011, C-427/10 – Banca Antoniana; EuGH, 26.01.2012, C-218/10 – ADV Allround Vermittlungs AG; EuGH, 11.04.2013, C-138/12 – Rusedespred OOD; EuGH, 26.4.2017, C-564/15 – Farkas; EuGH, 21.3.2018, C-533/16 – Volkswagen; EuGH, 8.5.2019, C-712/17 – EN.SA; etc. etc. − Nationales Verfahrensrecht muss den Grundsätzen der Äquivalenz, Effektivität, Neutralität, des Vertrauensschutzes etc. entsprechen 24
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Auswirkungen auf nationales Recht – Folgen des Abweichens vom Unionsrecht ▪ Widerspruch einer nationalen Regelung des Verfahrensrechts zum Unionsrecht: Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, diese Norm aufzuheben oder zu ändern (außer wenn unionrechtskonforme Auslegung möglich) ▪ Steuerpflichtige können sich zumindest auf den Neutralitätsgrundsatz unmittelbar berufen ▪ Lt. EuGH können nationale Vorschriften auch „nicht anwendbar“ sein ▪ Der EuGH hat umgekehrt aber auch Rechte für anwendbar erklärt, die sich im nationalen Verfahrensrecht nicht wiederfinden (z.B. Direktanspruch gem. Reemtsma-Urteil) 25
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Auswirkungen auf nationales Recht – Beispiele ▪ § 14c UStG − Folge des Urteils EuGH, 19.9.2000 – C-454/98 – Schmeink & Cofreth/Strobel ▪ Direktanspruch auf Erstattung gegen Finanzbehörden − Folge der Urteile EuGH, 15.3.2007, C-35/05 – ReemtsmaEuGH; 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und Wirtl; u.a. − Noch nicht umgesetzt ▪ Keine absolute Geltung von Ausschluss-/Festsetzungsfristen, z.B. i.S.d. §§ 169 ff. AO − Folge der Urteile EuGH, 21.3.2018, C-533/16 – Volkswagen; EuGH, 12.04.2018, C-8/17 – Biosafe; EuGH, 3.10.2016, C-532/16 – SEB bankas AB; u.a. − Noch nicht umgesetzt 26
Reformvorschläge Einfluss des europäischen Rechts Zwischenstaatliche Zusammenarbeit ▪ Verständigungsverfahren Für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU wird angeregt, ein Verständigungsverfahren nach dem Vorbild des Mehrwertsteuerausschusses zu etablieren. ▪ Crossborder-Ruling Es wird angeregt, das Pilotverfahren „Crossborder-Ruling“ als dauerhaftes Verfahren zu installieren. 27
Die Neutralität der Umsatzsteuer Anforderungen an ein reformiertes Verfahrensrecht Diskussion Dr. Ulrich Grünwald - Deloitte Stephan Heinrichshofen - Peters, Schönberger § Partner Prof. Dr. Stapperfend - Finanzgericht Berlin-Brandenburg Georg von Streit - Deutsche Post Annette Selter - BDI (Moderation) 28
NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG 4. BERLINER UMSATZSTEUERTAG ANDREAS TREIBER, RICHTER AM BUNDESFINANZHOF MARKUS MOOS, FINANZMINISTERIUM HESSEN DR. VERONIKA PULL, FLUGHAFEN MÜNCHEN GMBH DR. TANJA WALTER-YADEGARDJAM, FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER
AGENDA 1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen? 2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung 3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich? 2
0. DAS AKTUELLSTE EUGH V. 15.04.2021 – C-868/19 FA FÜR KÖ BERLIN Art. 11 MwStSystRL ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit für eine Personengesellschaft, zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine als ein Mehrwertsteuerpflichtiger zu behandelnde Personengruppe zu bilden, davon abhängig macht, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind. ➢ EuGH verwirft Auffassung des V. Senats des BFH und des BMF ➢ Rz. 64: Deutschland darf Organschaft von der Bewilligung der Bildung einer Mehrwertsteuergruppe durch die Finanzverwaltung abhängig machen. 3
AGENDA 1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen? 2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung 3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich? 4
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Art. 168 Buchst. a MwStSystRL: Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a. die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden … 5
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS Z.B. EuGH-Urteil vom 12.11.2020 - C-42/19, Sonaecom (MwStR 2021, 25, Rz 41 und 42): Dazu muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Die hierfür getätigten Ausgaben müssen zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. = direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen. 6
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927 MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin der A-GmbH. Die A-GmbH erhielt die Genehmigung zum Neuaufschluss und Betrieb eines Steinbruchs nur unter der Auflage, dass sie eine im Eigentum der Stadt X stehende Gemeindestraße bis zum 31.12.2006 ausbaut. In einem Vertrag verpflichtete sich die Stadt X zur Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts und die A-GmbH zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts. Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH die B-GmbH, die ebenfalls eine Organgesellschaft der Klägerin ist, mit dem Ausbau der Straße entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt X. Im Jahr 2006 wurde die Baumaßnahme fertig gestellt und die Nutzung aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH erfolgt eine (geringe) PKW-Nutzung. Die Klägerin zog die in den Eingangsleistungen enthaltene Steuer in der Umsatzsteuererklärung für 2006 als Vorsteuer ab. Das FA nahm eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Lieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) an die Stadt X an. Das Hessische FG (Urteil vom 15.12.2016, 1 K 2213/13, EFG 2018, 495) gab der Klage teilweise statt. Es besteuerte keine unentgeltliche Wertabgabe, aber versagte den Vorsteuerabzug. 7
MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE BISHERIGE LÖSUNGSANSÄTZE BFH ÖVwGH ▪ XI R 60/07: unentgeltliche Lieferung der ▪ 2017/15/0003 Vorsteuerabzug: ja Straße = § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG (wie FA) ▪ 2009/15/0137 unentgeltliche ▪ V R 12/08, V R 17/10: schon kein Wertabgabe: ja Vorsteuerabzug, da eine unentgeltliche EuGH Lieferung eine nichtwirtschaftliche ▪ C-126/14, C-132/16: Vorsteuerabzug ja Tätigkeit ist (wie FG) ▪ C-48/97, C-581/08: unentgeltliche ▪ XI R 8/10: mittelbarer Zusammenhang mit Wertabgabe: ja steuerpflichtigem Umsatz reicht nicht aus. GA Kokott ▪C-132/16: Entgeltliche Lieferung? 8
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927 MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE 1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG … ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. ➢ EuGH verwirft damit bisherige deutsche Lösung. ➢ EuGH betont dabei, dass die gebaute Straße unerlässlich für die Ausgangsleistungen der Klägerin (Lieferung von Steinen) ist (Rz. 31 f.) ➢ EuGH betont das Eingehen der Kosten der Straße in die Kosten der Ausgangsumsätze (Rz 33) ➢ M.E. ist damit Vorlage voll bestätigt. 10
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927 MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE 2. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen „Umsatz gegen Entgelt“ … darstellen. ➢ EuGH verwirft damit gedanklichen Ansatz der Generalanwältin Kokott aus „Iberdrola“. ➢ Der Vertrag mit der Gemeinde nicht Rechtsrahmen für die Genehmigung. (Rz 46 ff.) ➢ Genehmigung des RP ist einseitige „Entscheidung“ (= VA), die kein Rechtsverhältnis begründet (Rz 49) und daneben keine Geldleistung. (Rz 50) ➢ Der Ausbau der Straße ist nicht die Gegenleistung für das Recht auf Abbau, sondern conditio sine qua non für Ausübung des Rechts auf Abbau. (Rz 51) ➢ Die Vorlage des BFH damit m.E. auch insoweit bestätigt. 11
EUGH V. 16.9.2020 C-528/19, MWSTR 2020, 927 MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE 3. Art. 5 Abs. 6 … Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde durchgeführte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße, die der Öffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten unentgeltlich durchgeführt hat, von ihm sowie von der Öffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der einer Lieferung … gegen Entgelt … gleichzustellen ist. ➢ Der EuGH verwirft im Ergebnis die bisherige BFH- und EuGH-Rechtsprechung. ➢ Der EuGH lässt eine Werklieferung offen, stellt sie in die Prüfung des BFH (Rz 56 ff.). ➢ EuGH begründet, warum an sich unentgeltliche Lieferung an die Gemeinde vorliegt (Rz 59 ff.). ➢ Dann Rz 65: Die Straße wird vor allem von der Klägerin für ihre Zwecke genutzt. ➢ Dann Rz 66 f.: Kein unversteuerter Endverbrauch und keine Ungleichbehandlung. ➢ Der EuGH entkräftet die Bedenken des BFH „auf Umwegen“, aber hält formal an der Richtlinie und seiner bisherigen Rechtsprechung (Kuwait Petroleum, EMI Group Ltd.) fest. 12
EUGH-URTEIL VOM 1.10.2020 C-405/19, VOS AANNEMINGEN (MWSTR 2020, 1007) Vos Aannemingen errichtet und verkauft Mehrfamilienhäuser. Da diese auf Grundstücken errichtet werden, die Dritten gehören, werden die Miteigentumsanteile am Grund und Boden, die zu den von Vos Aannemingen verkauften Wohnungen gehören, von den Grundstückseigentümern selbst verkauft. Vos Aannemingen trug die Kosten für Werbung und die Verwaltung sowie die Maklergebühren und zog die darauf entfallende Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer ab. Nach einer Außenprüfung vertrat die belgische Steuerverwaltung die Auffassung, dass Vos Aannemingen die Vorsteuer nur abziehen dürfe, soweit sie sich auf den Verkauf der von ihr errichteten Gebäude beziehe. Das maßgebliche Verhältnis bestimme sich wie folgt: Preis des Gebäudes Preis Grund und Boden + Gebäude Das vorlegende belgische Gericht befragte dazu den EuGH. 13
EUGH-URTEIL VOM 1.10.2020 C-405/19, VOS AANNEMINGEN (MWSTR 2020, 1007) ➢ 1. Der Umstand, dass Ausgaben, die der Bauträger im Zuge des Verkaufs von Wohnungen für Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren getätigt hat, auch einem Dritten zugutekommen, steht dem vollen Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn ▪ zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und ▪ der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Steuerpflichtigen nebensächlich ist. ➢ 2. Verwendung für steuerfreie Umsätze des Dritten würde Zusammenhang unterbrechen. ➢ 3. Möglichkeit, die Ausgaben teilweise dem Dritten in Rechnung zu stellen, kann gegen den direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen sprechen. (Indiz) 14
ZWISCHENFAZIT ➢ Urteile verschieben m.E. ganz eindeutig die Gewichte wieder mehr hin zum Vorsteuerabzug, wenn die Leistung unerlässlich/erforderlich für die wirtschaftliche Tätigkeit und „Kostenelement “ der steuerpflichtigen Tätigkeit ist. ➢ Unklarster Teil ist m.E. der zur unentgeltlichen Wertabgabe: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal „Endverbrauch“? = ausgeschlossen, wenn „Kostenelement“? = Käufer der Steine/Gebäude bezahlen voll Straße/Makler/Werbung? = „Neutrale“ Lösung?! ▪ Der Vorteil des Dritten muss sich aber auf das unternehmerisch “erforderliche” Maß beschränken (kein Fahrradweg neben der Straße?) bzw. darf nur nebensächlich sein. ▪ BFH v. 23.9.2020 XI R 22/18 (DStR 2021, 346, Az. des EuGH: C-98/21) beobachten. ▪ EuGH v. 19.12.2019 C-707/18, Amărăşti Land Investment SRL: Katastereintragung durch Käufer = Leistungskommission für den Verkäufer (trotz anderer Vereinbarung). ➢ Bei Nichtumlegung verbleiben Restrisiken auf Eingangsseite und Ausgangsseite. 15
DISKUSSION Markus Moos, Finanzministerium Hessen Dr. Veronika Pull, Flughafen München GmbH MODERATION Dr. Tanja Walter-Yadegardjam, Freshfields Bruckhaus Deringer 16
AGENDA 1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen? 2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung 3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich? 17
VORAUSSETZUNGEN DES VORSTEUERABZUGS § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: … 1. … Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. … Art. 178 Buchst. a MwStSystRL: Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige … für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a … eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen … ▪ Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus (BFH-Urteile vom 05.12.2018 - XI R 22/14, BStBl II 2020, 418; vom 15.10.2019 – V R 14/18, BStBl II 2020, 596; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521: keine ernstlichen Zweifel). ▪ Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein (BFH-Urteil vom 14.02.2019 - V R 47/16, BStBl II 2020, 424). ➢ Daraus ergibt sich m.E. das erste und zweite zwingende Element für eine rückwirkende Berichtigung: Es muss zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Rechnung geben. 18
WANN IST EINE RECHNUNG BERICHTIGUNGSFÄHIG? Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. (da steht nicht: Steuerbetrag!) ▪ V. Senat: BFH v. 20.10.2016 V R 26/15, BStBl II 20, 593, Rz 19; v. 20.10.2016 V R 54/14, MwStR 17, 422, Rz 15; BFH v. 20.10.2016 V R 64/14, MwStR 17, 425, Rz 13; BFH v. 1.3.2018 V R 18/17, MwStR 18, 564, Rz 22; BFH v. 15.10.2019 V R 19/18, BStBl II 20, 600, Rz 16. XI. Senat: BFH v. 22.1.2020 XI R 10/17, BStBl II 20, 601, Rz 17; s. auch BFH v. 27.10.2020 – XI B 33/20. ➢ Sind diese 5 Merkmale hinreichend oder notwendig? ▪ „Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält“ (BFH v. 12.3.2020 V R 48/17, BStBl II 20, 604, Rz 23). Dort fehlt (erstmals) das “jedenfalls dann”. 19
KEINE RÜCKWIRKUNG OHNE VERWEIS - BFH-URTEIL VOM 05.09.2019 – V R 38/17 (BFHE 266, 425) ▪ Leitsatz 3: Eine Rechnungsberichtigung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist. ▪ Dies wird vom BFH verneint und die Rückwirkung daher versagt. ➢ Abgrenzung zu „Barlis“? Fehlt, aber Zurückverweisung. 20
RÜCKWIRKUNG ZUM NACHTEIL - BFH-URTEIL VOM 22.01.2020 - XI R 10/17 (BSTBL II 2020, 601) ▪ Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. (Im Urteilsfall entfiel der Steuerausweis). ▪ Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann Rückwirkung zukommen (Anschluss an EuGH- Urteil v. 15.7.2010 C-368/09, Pannon Gep Centrum, DStR 2010, 1475). ▪ Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. (= Fortsetzung des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG mit anderen Mitteln). 21
KEINE RÜCKWIRKUNG BEI UNKLARER LEISTUNG (BFH V. 12.3.2020 V R 48/17, BSTBL II 2020, 604) ▪ Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. ➢ BFH erhebt damit die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung zum (m.E. dritten) zwingenden Element für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung. ➢ Prüfung von „Barlis“ erfolgt zwar (Rz 39 f.), aber nach ursprünglicher, nicht nach späterer Kenntnislage (s. Ergänzung laut Rz 5 und 6). 22
DAS BMF (VOM 26.09.2020, BSTBL I 2020, 976) ▪ Ein Dokument ist dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. (Tz 16) = wie V R 48/17 ▪ Der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung ist insoweit mit dem erstmaligen Erstellen einer Rechnung gleichzusetzen und entfaltet daher keine Rückwirkung. (Tz 25) ▪ Ein unzutreffend in einer Rechnung zu niedrig ausgewiesener Steuerbetrag kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden (Tz 27). ▪ Wird fälschlicherweise von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ausgegangen und deswegen in der Rechnung ein Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG erteilt, sind derartige Rechnungen gleichwohl unter den übrigen Voraussetzungen mit Rückwirkung berichtigungsfähig. (Tz 23) 23
ÖSTERREICHISCHES BFG VOM 11.01.2017 - RV/7101049/2010 (FINDOK.BMF.GV.AT) ▪ Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung. ▪ Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung …, ist ein Vorsteuerabzug (nur) dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. ➢ Das BFG wendet nicht nur „Senatex“, sondern auch „Barlis 06“ an. 24
ZWISCHENFAZIT ▪ Leistung, Leistender und Leistungsempfänger können nicht ausgetauscht werden, aber hinreichend konkrete, ungenügende Bezeichnungen können berichtigt werden. Außerdem muss eine Gegenleistung enthalten sein, damit der Vorsteuerabzug (ggf. durch Herausrechnen, vgl. allgemein Abschnitt 15.4 Abs. 2 UStAE) der Höhe nach bestimmt werden kann (meine Meinung dazu ausführlich: MwStR 2017, 858 ff.). Der Rest scheint mir nicht zwingend. ▪ Deutschland konzentriert sich in der Folgenbetrachtung möglicherweise zu sehr auf „Senatex“ und zu wenig auf „Barlis 06“. ▪ Die wirtschaftliche Belastung mit Umsatzsteuer ergibt sich, wenn gezahlt worden ist, aus dem Herausrechnen der Steuer aus dem gezahlten Betrag. ➢ Art. 167 MwStSystRL darf man auch insoweit nicht aus dem Blick verlieren. ▪ Möglicherweise wird der EuGH insoweit nicht arbeitslos. 25
DISKUSSION Markus Moos, Finanzministerium Hessen Dr. Veronika Pull, Flughafen München GmbH MODERATION Dr. Tanja Walter-Yadegardjam, Freshfields Bruckhaus Deringer 26
AGENDA 1. Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch Dritten zugute kommen? 2. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung 3. Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer – Neubewertung erforderlich? 27
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG Abschn. 15.23 UStAE (8) Überlässt der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (ArbN) ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc.), ist dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. … Die … anfallenden Vorsteuerbeträge können in voller Höhe abgezogen werden … (9) Die Gegenleistung des ArbN für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Fahrzeugs ist … als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. betrieblicher Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem ArbN für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. 28
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG UStAE 15.23 (10) Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist … der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Deren Wert entspricht dem Betrag, den der ArbG zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist … Das sind die Gesamtausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs. Die Gesamtausgaben … umfassen auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. (11) Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn … anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist …. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist in diesen Fällen unzulässig. 29
DIE BISHERIGE DEUTSCHE AUFFASSUNG UStAE 15.23 (12) Von einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG … kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet … Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben auszuscheiden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. … 30
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN (EU:C:2021:32) QM, eine Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg, stellte zwei ArbN jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung. Beide ArbN hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und übten ihre Tätigkeit in Luxemburg aus. Die Fahrzeuge wurden sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt. Die Überlassung an einen ArbN erfolgte kostenfrei, während QM vom Gehalt des anderen ArbN jährlich 5.688 € einbehielt. In Luxemburg unterlag die Überlassung der Fahrzeuge an die ArbN nicht der Mehrwertsteuer und berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug. 2014 ließ sich QM in Deutschland registrieren, meldete die Überlassung der Fahrzeuge als steuerpflichtige sonstige Leistungen an und legte gegen ihre eigenen Steueranmeldungen Einspruch ein. Das FA Saarbrücken wies den Einspruch unter Hinweis auf Abschn. 15.23 UStAE als unbegründet zurück. Das FG des Saarlands ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung. 31
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN (EU:C:2021:32) Tenor: 1. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen ArbN nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie[nbestimmung???] fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellt. [Rz 37 ff.] 2. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen. [47 ff.] ➢ Betrifft das Urteil also nur grenzüberschreitende Fälle (Ort der sonstigen Leistung)? 32
EUGH V. 20.1.2021 – C-288/19, FINANZAMT SAARBRÜCKEN (EU:C:2021:32) - FOLGEN IM INNERSTAATLICHEN FALL ▪ Kein Umsatz gegen Entgelt, soweit kein Abzug vom Arbeitslohn und keine Entgeltumwandlung. ▪ Unentgeltliche Wertabgabe = Könnte die Bemessungsgrundlage günstiger sein? (Abschn. 15.23 Abs. 12 statt Abs. 11 UStAE = 20% Abschlag für nicht vorsteuerbelastete Kosten?) ▪ Dann aber schon kein Vorsteuerabzug, soweit Leistungsbezug zur unentgeltlichen Wertabgabe an ArbN erfolgt (BFH v. 9.12.2010 V R 17/10, BStBl II 12, 53, zum Betriebsausflug)? ▪ Vorsteuerabzug wenigstens für unternehmerische Fahrten? Kein Vorsteuerabzug für Fahrten, soweit die Unternehmen steuerfreie Ausgangsumsätze ausführen. Außerdem könnte (je nach Nutzung) die 10%-Grenze (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) zum Problem werden. ▪ Rechtsstreit mit dem FA ist quasi unmöglich, sofern eine Vereinfachungsregelung genutzt wird (BFH v. 5.6.2014 XI R 2/12, BStBl II 15, 785; BFH v. 25.4.2018 XI R 21/16, BStBl II 18, 505). 33
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NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG 4. BERLINER UMSATZSTEUERTAG VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
4. Berliner Umsatzsteuertag Rückblick: ein Jahr Quick Fixes, insbesondere Konsignationslager. Online, 16.04.2021
Quick Fixes - Zustandekommen ◼ Grünbuch der Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer vom 1.12.2010 ◼ Abkehr vom Ursprungslandprinzip als politisch nicht durchsetzbar im finalen Dokument zum Grünbuch (12.2011) → zur Kenntnis genommen im Rat (05.2012) ◼ Umfassende Überlegungen zum Bestimmungslandprinzip bei Lieferungen B2C Warenfluss oder Vertragsparteien entscheidend? Ist der Lieferer oder der Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer? ◼ Juni 2015 – FISCALIS Workshop Wien ◼ ECOFIN, Treffen vom 8.11.2016 → Aufforderung an Kommission, Vorschläge zur Verbesserung des bestehenden Systems in vier Bereichen zu erarbeiten 2 16.04.2021 Internal
Konsignationslager bis 2019 ◼ Informativ dazu: Dokument GFV N°039 (identisch mit VEG N°028), URL: https://circabc.europa.eu/ui/group/cb1eaff7-eedd-413d-ab88-94f761f9773b/library/087ff11a-546a- 46e3-92ae-b33f5e6f9181/details ◼ 19 Mitgliedstaaten mit einer nationalen Regelung davon 8 Mitgliedstaaten mit Besteuerung bei Lagerbeschickung, davon 11 Mitgliedstaaten mit Besteuerung bei Lagerentnahme 5 Mitgliedstaaten mit zeitlichen Beschränkungen teilweise mit Anforderungen, dass sich das Lager beim Erwerber oder bei einem Dritten befinden muss 3 16.04.2021 Internal
Konsignationslager ab 1.1.2020 ◼ Unionsrechtliche Grundlagen Art. 17a, 243 Abs. 3, 262 Abs. 2 MwStSystRL, Art. 54a MwSt-DVO Ausnahmeregelung zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach Art. 17 MwStSystRL anwendbar für Beginn der Beförderung/Versendung nach dem 31.12.2019 bisherige nationale Regelungen zu Ausnahmen vom i.g. Verbringen für Konsignationslagersituationen sind nicht mehr anzuwenden (betrifft nicht DE) ◼ National § 1a Abs. 2a bzw. § 3 Abs. 1a S. 3 UStG, § 6b UStG, (§ 22 Abs. 4f und 4g), § 18a Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 S. 1 Nr. 2a UStG ◼ Erläuterungen „Quick Fixes 2020“ v. 20.12.2019, DG TAXUD URL: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/explanatory_notes_2020_quick_fixes_de. pdf 4 16.04.2021 Internal
Internal
Quick Fixes Die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Jürgen Scholz, 16. April 2021
Berliner Umsatzsteuertag 2021 A. Gesetzeslage und BMF-Schreiben § 6a (1) UStG: Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist…Unternehmer… 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und 4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. § 4 Nr. 1 b) UStG: Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt. 2
Berliner Umsatzsteuertag 2021 B. BMF-Schreiben vom 09.10.2020 » Die Steuerfreiheit der ig. Lieferung und eines ig. Verbringen ist davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer ZM nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist. » Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. » Eine fehlerhafte ZM ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. » Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen, führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung. » Hinsichtlich der nachträglichen Änderung der BMG ist § 17 UStG sinngemäß anzuwenden. 3
Berliner Umsatzsteuertag 2021 C. Typische Fragestellungen nach einem Jahr Quick Fixes » Entfällt bei nicht rechtzeitiger Korrektur der ZM die Steuerfreiheit endgültig? Und kann dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen? » Welche Auswirkungen ergeben sich bei fehlerhafter Deklaration des Entgeltes? Ist die ZM insoweit fehlerhaft, dass die Steuerfreiheit insgesamt gefährdet ist oder nur hinsichtlich der Differenz? » Kann eine gar nicht übermittelte ZM nachträglich korrigiert werden? Liegt eine (k)eine Fallgruppe des § 18a Abs. 10 UStG oder Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1 S. 2 AO vor? » Was passiert, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung nicht in der zutreffenden Periode erfasst wird? Und wie lässt sich dies prozessual gewährleisten? » Ist eine innergemeinschaftliche Lieferungen oder ein Verbringen stets steuerpflichtig, wenn die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zwar beantragt, aber noch nicht gültig ist? Oder kann eine Steuerbefreiung im Billigkeitswege gewährt werden (vgl. BMF vom 01.03.2021)? » Ist wenigstens der Vorsteuerabzug möglich? Oder steht Abschnitt 18.11 Abs. 1a Satz 1 UStAE dem Vorsteuerabzug auch im regulären Besteuerungsverfahren entgegen? 4
Berliner Umsatzsteuertag 2021 WTS auf einen Blick Höchste Qualität: Laufend ausgezeichnet 13 European Indirect Tax Firm of the Year 2017, 2018, 2019 International Tax Review Standorte in Deutschland Top Ranked Global Network 2020 >100 Global Chambers 1.300 Länder abdeckende eigene globale Hochqualifizierte Steuerpraxis Spezialisten Unabhängig & konfliktfrei 93% der DAX-Unternehmen Bewusster Verzicht auf Top 5 Jahresabschlussprüfung sowie viele Mittelständler und familiengeführte Unternehmen gehören zu Steuerberatung in Deutschland unseren Mandanten „Mit Abstand am stärksten gewachsen“ JUVE Handbuch Steuermarkt 2020 6
Berliner Umsatzsteuertag 2021 Jürgen Scholz Mitglied des Vorstands, Global Head of Indirect Tax Steuerberater Ausbildung » Steuerberater » Diplom-Finanzwirt, Nordkirchen » Master of International Business Laws, Universität St. Gallen Beruflicher Werdegang » Seit 2013 bei WTS » 10 Jahre Big4 » 3 Jahre Dresdner Bank AG Schwerpunkte » Business Partnering » Besteuerung internationaler Unternehmensgruppen WTS Group AG » Umfangreiche Expertise in der IT-gestützten Steuerberatung & Prozessoptimierung Steuerberatungsgesellschaft » Experte für Tax-Risk Management und grenzüberschreitende Geschäftsmodelle » Geschäftsführender Vorstand des UmsatzsteuerForum e.V. Klaus Bungert-Strasse 7 40468 Düsseldorf » Wissenschaftlicher Beirat der Umsatzsteuer-Rundschau und des International Tax Review Tel.: + 49 (0) 152 228 35 520 Email: juergen.scholz@wts.de 7
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